Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

WiE rät Darlehensnehmern zu Rückforderungen / Bei Zahlungen aus 2013 ist Eile geboten

28.11.2016 Eine AGB-Klausel in einem Bausparvertrag über eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme, die mit der Auszahlung des Darlehens fällig wird, ist unwirksam. Das hat Anfang November der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt. "Wenn Sie eine solche Darlehensgebühren gezahlt haben, sollten Sie diese mit Berufung auf das Urteil zurückfordern", rät Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V.

Mit dem vorgesehenen Entgelt werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung abgegolten, heißt es im Urteil des BGH (8.11.2016, Az. XI ZR 552/15). Stattdessen diene die Darlehensgebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen. Damit wälze der Verwender der AGB Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, zu dem er ohnehin verpflichtet sei. Solche Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des BGH mit dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes unvereinbar. Die Klausel benachteilige die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen und sei deshalb unwirksam, so der BGH.

WiE empfiehlt: Wenn Sie eine solche Gebühr bezahlt haben, können Sie Ihr Geld zurückfordern - falls die Zahlung noch nicht zu lange her ist. Noch nicht verjährt sind auf jeden Fall Rückzahlungsansprüche solcher Darlehensgebühren, die in den Jahren 2013 bis 2016 gezahlt wurden. Im Jahr 2013 gezahlte Darlehensgebühren können Sie jedoch – legt man die dreijährige Verjährungsfrist zugrunde - nur noch bis zum Ende des Jahres 2016 zurückverlangen.

Geht das Kreditinstitut nicht auf Ihre Forderung ein, können Sie einen Ombudsmann (Infos siehe unten) einschalten. Während der Dauer des Verfahrens vor dieser Schlichtungsstelle läuft die Verjährung Ihres Anspruchs (bis auf wenige Ausnahmen) nicht weiter.

Bei länger zurückliegenden Zahlungen hat eine Rückforderung eventuell auch noch Aussicht auf Erfolg. Denn in einem ähnlich gelagerten Fall zu unzulässigen Kreditgebühren hatte der BGH entschieden, dass anstelle der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren eine zehnjährige Verjährung greife, wenn die Rechtslage selbst für Juristen unklar war und höchstrichterliche Urteile Rückzahlungsforderungen zuvor verwehrt hatten (BGH; 28.10.2014 , Az.: XI ZR 348/13). Ein solcher Anspruch ist aber voraussichtlich schwieriger durchzusetzen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie Ihre Rückzahlungsforderungen daher besser in der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen.

 

Informationen zum Schlichtungsverfahren: