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15.12.2016 Wird einem Störenfried nach § 18 WEGesetz das Eigentum an seiner Wohnung entzogen, darf der neue Eigentümer ihn nicht weiter darin wohnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (18.11.2016, Az.: V ZR 221/15). In dem Fall waren die ehemaligen Eigentümer wegen der Verletzung eines Miteigentümers sowie wegen Beleidigungen und Bedrohungen zunächst dazu verurteilt worden, ihre Wohnung zu veräußern. Als der Käufer sie weiter darin wohnen ließ, klagten die übrigen Eigentümer dagegen erfolgreich bis vor den BGH.

Die Entziehung des Wohnungseigentums können Miteigentümer dann verlangen, wenn ein Wohnungseigentümer Verpflichtungen ihnen gegenüber so schwer verletzt hat, dass ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, mit ihm zusammen zu leben. Ein Beispiel dafür ist es, wenn ein Eigentümer andere beleidigt und angreift.

Nach dem Urteil des BGH darf auch der Käufer sein Eigentum nur so benutzen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 WEG). Diese Pflicht verletze er, wenn er den früheren Eigentümer die Wohnung weiterhin nutzen lasse, so die Richter. Denn dadurch würden die übrigen Wohnungseigentümer gezwungen, die Hausgemeinschaft mit dem früheren Wohnungseigentümer fortzusetzen. Und gerade das könne ihnen nicht zugemutet werden. Es sei mit dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens nicht vereinbar, das ja gerade den Gemeinschaftsfrieden wieder herstellen solle. Die anderen Wohnungseigentümer können daher von dem neuen Mitglied ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft verlangen, dass der frühere Wohnungseigentümer nicht weiterhin mit ihnen zusammen wohnt.