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28.10.2016 Hauseigentümer/innen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen dafür sorgen, dass sich niemand auf ihrem Grundstück verletzt. Oft sind sie zusätzlich zu ihrem Grundstück auch noch für den Gehweg vor dem Haus verantwortlich, nämlich dann, wenn Städte und Gemeinden die Räumpflicht durch eine Satzung auf die Hauseigentümer übertragen.

Das heißt für Sie: Als Eigentümer/in müssen im Winter dort Schnee schippen und im Herbst Blätter kehren. Bleibt das Laub zu lange liegen, kann dort leicht jemand ausrutschen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine WEG kann die sogenannte Verkehrssicherungspflicht aber auch auf ihren Verwalter übertragen. Diese Übertragung muss jedoch ganz klar und eindeutig sein. Wohnen im Eigentum (WiE) rät, dazu den Muster-Verwaltervertrag des Verbandes zu benutzen, in dem eine entsprechende Passage enthalten ist (hier zu bestellen).

Der Verwalter kann ein Reinigungsunternehmen mit dieser Aufgabe beauftragen. Rutscht ein/e Eigentümer/in dann auf fauligem Laub aus und verletzt sich, kann er oder sie einen Schadenersatzanspruch gegen das Reinigungsunternehmen haben - obwohl er/sie ja ursprünglich selbst für dafür verantwortlich ist, das keine Blätter dort liegen (BGH NJW-RR 89,394).

Mit der Übertragung der Aufgabe auf jemand anderen sind die Eigentümer aber nicht ganz von ihrer Haftung befreit. Zum einen müssen sie den, der die Aufgabe übernommen hat, weiterhin überwachen und zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob er/sie gut arbeitet. Zum anderen müssen Eigentümer für einen Schaden weiterhin einstehen, falls ein/e Verletzte/r diesen nicht vom Reinigungsunternehmen ersetzt bekommt, weil es nicht ausreichend versichert ist. Daher sollten Sie bei der Auswahl eines Reinigungsunternehmens unbedingt auf eine ausreichende Haftpflichtversicherung achten.