07.12.2018. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats sind derzeit im Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) nur unzureichend geregelt, was in der Praxis zu einer widersprüchlichen Rechtsprechung führt. Wohnen im Eigentum fordert daher im Rahmen der anstehenden Reform des WEGesetzes, diese Pflichten genauer zu definieren – für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit.

Wohnungseigentümergemeinschaften können sich nach den Vorgaben im WEGesetz und dem jetzigen Stand der Rechtsprechung nicht blind auf die Prüfungs- und Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats bei der Prüfung der Jahresabrechnung verlassen. Die Frage, ob sie den Beirat zur Verantwortung ziehen können, wenn dieser die Belege nicht vollständig überprüft hat und es deshalb zum Schaden für die WEG kommt, wird von den Gerichten in zwei ähnlich gelagerten Fällen höchst unterschiedlich beurteilt (Landgericht Köln, Az. 29 S 12/18; Amtsgericht Königwinter, Az 31C27/16; OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 221/97).

Angesichts der unzureichenden Regelungen im WEGesetz fordert Wohnen im Eigentum:

1. Genauere gesetzliche Definition der Informations- und Prüfpflichten des Verwaltungsbeirats

Es bedarf einer genauen Definition, welche Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeirat in welchem Umfang ausüben muss. Zudem müssen die Informations- und Hinweispflichten des Verwaltungsbeirates gegenüber den Miteigentümern genauer festgelegt, also gesetzlich verankert werden.

Ebenso ist §29 Abs. 2 WEGesetz „Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben“ wie folgt zu ändern: „Der Verwaltungsbeirat unterstützt die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.“, da die derzeitige Formulierung regelmäßig Anlass zu Missverständnissen gibt, siehe zum Beispiel das Urteil des LG Köln vom 13.09.2018 (Az. 29 S 12/18).

Schließlich ist die Mitverantwortung bzw. das Mitverschulden der Miteigentümer zu klären. Sollen sie weiterhin mithaften, dann ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht für alle Wohnungseigentümer zu erweitern, sind die Ladungsfristen für die Eigentümerversammlung zu verlängern und mehr.

 

2. Einführung einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung

Bedenken gegen die „Verschärfung“ der Haftung des Verwaltungsbeirates und eine Entlastung der Miteigentümer für ein mögliches  Mitverschulden, kann aus Sicht von Wohnen im Eigentum dadurch begegnet werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich verpflichtet werden,  die Kosten für eine Haftpflichtversicherung des Verwaltungsbeirates zu tragen und auch die Kosten für die Fort- und Weiterbildung des Beirates zu übernehmen.

 

3. Anrecht auf Fortbildungskostenübernahme durch die WEG

Von den ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiräten kann nicht das Fachwissen von Buchhaltern erwartet werden. Aber sie sind auch keine Deppen, die keiner ernst nehmen muss. Die Miteigentümer müssen sich auf sie verlassen können. Auf ihr Engagement, ihre Loyalität und Ehrlichkeit gegenüber der WEG und ihre Vermittlertätigkeit. Deshalb sollten sich Verwaltungsbeiräte, die keine Fachleute sind, informieren, beraten, schulen und aufklären lassen. Bei unverständlichen Verwaltungsvorgehen -- wie zum Beispiel beleglosen Buchungen der WEG-Gelder auf ein Transferkonto der Verwaltung – sich von Experten beraten lassen etc. Diese Kosten sollte die WEG übernehmen müssen, denn von gut informierten und qualifizierten Beiräten profitiert die gesamte WEG.

 

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Beachten Sie insbesondere die Forderungen zum Thema Beirat.