Neue BGH-Entscheidung: Wohnungseigentümergemeinschaft muss Einbau von Treppenlift oder Rampe durch gehbehinderte Wohnungseigentümer dulden

Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) begrüßt Urteil: Schritt zu mehr Klarheit und Harmonisierung mit Mietrecht / Regelung im WE-Gesetz gefordert

 

13.1.2017 In der Regel muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) es dulden, wenn ein gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten niederschwellige Hilfsmittel wie einen Treppenlift oder ein Rampe einbauen lässt. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Will ein Wohnungseigentümer allerdings einen Personenaufzug einbauen, dann braucht er aufgrund des massiven Eingriffs in die Bausubstanz die Zustimmung aller Miteigentümer, so der BGH (siehe V ZR 96/16). Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. begrüßt diese Entscheidung, auch im Interesse älterer Eigentümer. Damit wird bestätigt, dass Wohnungseigentümer in einem gewissen Rahmen ein Recht auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung haben. Dies ist eine Annäherung an das in §554a BGB geregelte Duldungsrecht im Mietrecht. Das Urteil zeigt auch, dass eine gesetzliche Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WE-Gesetz) erforderlich ist - zur Klarstellung und Harmonisierung mit dem Mietrecht.

"Wir fordern schon lange, dass die einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben müssen, dass ihre Eigentümergemeinschaft Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu den Wohnungen duldet, analog dem Mietrecht", sagt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum e.V. (WiE). Denn warum soll es hier unterschiedliche Rechte geben? Und wie soll zum Beispiel ein vermietender Wohnungseigentümer den Anspruch seines Mieters in der WEG durchsetzen?

Laut dem Bundesgerichtshof muss es weiterhin auch bei einer Abwägung aller Interessen bleiben. Die abwägende Haltung des BGH ist angemessen.

Gabriele Heinrich erläutert, dass die Festlegung der konkreten Umsetzung der Baumaßnahme natürlich in den Händen der WEG bleibt, wie es das Wohnungseigentumsgesetz bei Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum vorsieht. Die WEG hat die genaue Lage, Materialwahl und technische Details zu bestimmen.

Gleichwohl bekräftigt das Urteil, dass eine gesetzliche Regelung im Wohnungseigentumsgesetz erforderlich ist. So hat auch der Bundesrat 2016 beantragt, die Förderung der Barrierefreiheit künftig durch eine Regelung im Wohnungseigentumsgesetz zu verankern.

„Das BGH-Urteil und der Antrag des Bundesrates zeigen, dass es gesetzlichen Regelungsbedarf gibt, insbesondere angesichts einer wachsenden Zahl älterer Menschen, die möglichst lange selbstbestimmt in ihrer Wohnung wohnen bleiben wollen", stellt Heinrich fest.