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Wohnen im Eigentum e.V. rät: Belege auch bei bereits abgegebener Steuererklärung jetzt noch nachreichen / 3 x Köln-Leipzig-und-zurück kann 378 Euro einbringen

1.6.2016. Gelegentliche Fahrten zur vermieteten Wohnung dürfen Eigentümer pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer von der Steuer absetzen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin und rät allen Vermietern, die Sache jetzt zu prüfen. Denn auch wer seine Steuererklärung bereits fristgerecht zum 31. Mai abgegeben hat, kann vergessene Werbungskosten noch nachreichen.

Der Aufwand lohnt sich oft. "Verzichten Sie gerade dann nicht darauf, wenn Ihr vermietetes Objekt weiter entfernt von Ihrem Wohnort liegt", rät WiE-Steuerexperte Helmut Bischoff. "Ein Kölner, der dreimal im Jahr zu seiner Wohnung im 500 km entfernten Leipzig und zurück gefahren ist, kann 3.000 x 0,30 Euro absetzen und somit je nach seinem persönlichen Steuersatz bis zu 378 Euro Steuern sparen."

Um als Werbungskosten anerkannt zu werden, müssen solche Fahrten im Zusammenhang mit der Besichtigung oder Erhaltung des Objekts stehen. Mietinteressenten kennenlernen, Zählerstände ablesen, Reparaturen organisieren - all das fällt hierunter. Zum Nachweis dienen Eigenbelege, auf denen der Eigentümer die gefahrenen Kilometer und den Zweck der Fahrten notiert. Vorteilhaft ist es, Rechnungen oder Quittungen anzuheften, die den Zweck der Fahrt belegen. 

Eingetragen werden die errechneten Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung. Wer das versäumt hat, dem empfiehlt Bischoff folgendes Vorgehen: Ist noch kein Steuerbescheid ergangen, sollten Vermieter ihre Kostenbelege über Fahrten zum Objekt dem Finanzamt per Brief nachreichen. Dann werden sie bei der Errechnung der Steuer noch berücksichtigt. Mit dem Steuerbescheid beginnt dann die Einspruchsfrist von einem Monat zu laufen und es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Antrag auf Änderung gestellt oder Einspruch eingelegt. Der Antrag auf Änderung ist hier das geeignetere Mittel, da das Finanzamt nur die neu eingereichten Belege anschaut. Bei einem Einspruch kann es den ganzen Steuerfall neu aufrollen; kommt es dadurch zur Berichtigung anderer Fehler und gar einer Erhöhung der Steuerlast, muss der Steuerzahler aber vorab infomiert werden und kann seinen Einspruch dann noch zurückziehen.

"Lassen Sie eine zur Vermietung bestimmte Wohnung erst errichten, gehören Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro Fahrtkilometer übrigens nicht zu den Werbungskosten", schließt Bischoff seinen Empfehlungen ab. "Immerhin zählen sie dann aber zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (BFH, Az. IX R 73/91), erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und somit Ihre jährlichen Abschreibungsbeträge."

Viele weitere geldwerte Tipps gibt es auf der Website des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V. (www.wohnen-im-eigentum.de). Dort können Interessenten auch den monatlichen kostenfreien eRundbrief für Wohnungseigentümer abonnieren.