Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen zu den staatlichen Fördermöglichkeiten von energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie zur Alternative steuerliche Förderung zusammengestellt. Bitte lesen Sie auch die ergänzenden Hinweise ganz unten.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG - EM): Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden
Die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an bestehenden Immobilien werden ausschließlich über Zuschüsse gefördert. Die aktuelle Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Beispiele für förderfähige energetische Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden sind:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung der Außenwände, Austausch von Fenstern und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz)
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsoptimierung
Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Für die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist seit 01.01.2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden. Selbstnutzende Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern können seit 27.02.2024 Anträge stellen. Wohnungseigentümergemeinschaften und vermietende Eigentümer*innen können seit Mai 2024 Förderanträge stellen. Nähere Informationen zur Heizungsförderung lesen Sie hier.
Alternative: Steuerliche Förderung
Wenn Sie keine staatliche Förderung durch das Bafa oder die KfW in Anspruch nehmen, können Sie Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung, unter anderem für die Heizungserneuerung, – wenn Ihre Immobilie älter als zehn Jahre ist – von 2020 bis 2029 beim Finanzamt geltend machen (§ 35c EstG). Über drei Jahre verteilt können Sie bis zu 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abziehen, höchstens jedoch insgesamt 40.000 Euro.
Wichtig: Die steuerliche Förderung gilt nur für Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.
Damit Sie die Kosten für die energetische Sanierung steuerlich absetzen können, müssen die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen können Sie nachlesen in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Auf jeden Fall müssen Sie entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens beim Finanzamt einreichen. Näheres hierzu lesen Sie beim Bundesfinanzministerium, das Musterbescheinigungen zur Verfügung stellt.
Eine Kumulierung einer Fördermaßnahme nach BEG EM mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde.
Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): individueller Sanierungsfahrplan
In der Regel ist es sinnvoll, zunächst einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem Energieeffizienz-Experten erstellen zu lassen, bevor mit energetischen Sanierungen begonnen wird.
Der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom BAFA im Rahmen der "Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude" gefördert. Der iSFP ermittelt zum einen den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt zum anderen auf, welche energetischen Maßnahmen in welcher Reihenfolge Schritt für Schritt sinnvoll sind (Fahrplan) und welche energetischen Einsparungen sich dadurch erreichen lassen. Alternativ kann das Ziel auch eine Gesamtsanierung in einem Zug sein, sodass ein Effizienzhausniveau erreicht wird (systemische Sanierung).
Seit 07. August 2024 gilt Folgendes: Der Zuschuss für die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) liegt nur noch bei 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars (vorher: 80 Prozent). Gleichzeitig sinken die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen. Das bedeutet: Die Höchstförderung beträgt bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten nun maximal 850 Euro (statt bisher 1.700 Euro). Wohneigentümergemeinschaften können zudem für die Erläuterung des Berichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch den Energieberater einmalig eine Zuwendung in Höhe von maximal 250 Euro beantragen. Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit maximal 650 Euro (vorher 1.300 Euro) gefördert. Nähere Informationen gibt es beim BAFA.
KfW-Kredit für Photovoltaikanlagen
Die KfW fördert den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher (u.a. Photovoltaikanlagen) mithilfe eines Förderkredits (Kredit „Erneuerbare Energien – Standard (270). Nähere Informationen
Weitere Hinweise:
- Lassen Sie sich am besten vor der Planung ausführlich von Experten zu Ihrem Sanierungsvorhaben beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.
- Informieren Sie sich bei der KfW bzw. dem BAFA ausführlich über die jeweiligen Fördervoraussetzungen.
- Bitte beachten Sie: Bei einigen Maßnahmen müssen Sie bei der Antragstellung einen Energie-Effizienz-Experten (EEE) einbinden.
- Informieren Sie sich auch über Fördermöglichkeiten Ihrer Kommune und/oder Ihres Bundeslandes.
(Stand: 19.09.2024)