Für eine WEG ist es sehr wichtig, dass ihre Gelder sicher angelegt sind. Das ist nur mit einem WEG-Eigenkonto der Fall - es ist pfändungs- und insolvenzssicher. Ein WEG-Eigenkonto ist ein spezielles, auf die Bedürfnisse und Anforderungen von WEGs zugeschnittenes Bankkonto: ein Konto, das auf den Namen der WEG lautet und dessen Kontoinhaber die WEG ist.

WEG-Eigenkonten (von den Kreditinstituten verwirrender Weise auch "offene Fremdgeldkonten" genannt) erleichtern Ihnen als Wohnungseigentümern und Verwaltungsbeiräten die Kontrolle über den Umgang des Verwalters mit Ihrem Geld. Denn der Kontoinhaber ist in diesem Fall Ihre WEG. Auch das Risiko der Veruntreuung wird so verringert.

Welchen Anforderungen – auch zur Einsichtnahme durch den Beirat – ein WEG-Eigenkonto gerecht werden sollte, worauf Sie achten sollten, wenn Sie für Ihre sich selbstverwaltende WEG ein WEG-Eigenkonto eröffnen wollen, das können Mitglieder im Infoblatt Anforderungen an WEG-Eigenkonten und die passende Bank/Sparkasse dazu“ nachlesen (bitte dafür einloggen, dann hier klicken).

Warum Treuhandkonten nicht sicher sind

Nach Anfragen von Mitgliedern scheint es dennoch immer noch WEG-Konten zu geben, deren Inhaber nicht die WEG, sondern die Verwaltung ist. Die Gelder werden dann auf Treuhandkonten oder Geschäftskonten geführt, oder – bei sich selbst verwaltenden WEGs aus Unwissenheit – auch auf privaten Girokonten. Doch diese Konten sind nicht sicher!

Zum einen ist es deutlich schwieriger, eine Einsichtnahme des Beirates in diese Bankkonten zu vereinbaren, zum anderen sind sie nicht pfändungs- und insolvenzsicher. Hat der Kontoinhaber beispielsweise Schulden, können die Gläubiger in die Konten pfänden. Im Falle einer Insolvenz der Verwalter*in fällt das Kontengeld außerdem erst einmal in die Insolvenzmasse der Schuldner*in. In beiden Fällen muss die WEG dann mit einer Drittwiderspruchsklage die Freigabe gerichtlich erwirken; das kostet, wie jedes Gerichtsverfahren, mindestens Zeit, Nerven und Geld. Vielleicht verliert ihre WEG sogar Gelder. Im Fall einer Veruntreuung wäre das Geld dann sowieso verschwunden (siehe Informationen zur Veruntreuung). Im Übrigen muss beachtet werden, dass bei bei einer solchen, nicht zu empfehlenden Kontokonstruktion bei jedem Verwalterwechsel auch das Bankkonto gewechselt werden muss.

Wie Sie sich vor einer Veruntreuung wappnen können, erfahren Sie in unserem neu aufgelegten Kurzratgeber Veruntreuung durch WEG-Verwalter*in?  Warnzeichen erkennen, gezielt handeln, Schäden minimieren“ (als Mitglied können Sie sich dieses hier kostenlos herunterladen, bitte erst einloggen).

Die Anlage von WEG-Geldern auf Treuhandkonten entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Handlungshinweise hierzu hat WiE bereits mit der Aktion "Treuhandkonten sind wie Autofahrten ohne Sicherheitsgurt und Airbag" 2012/2013 erarbeitet. Sie sind noch heute aktuell. Berufen können Sie sich inzwischen zudem auf die Rechtsprechung.

Lesen Sie dazu:

LG Saarbrücken: Keine Hausgeldzahlung auf Treuhandkonto

Lehrbücher für Bankkaufleute ignorieren Rechtslage zu WEG-Konten

Umstellung von Treuhandkonto auf WEG-Eigenkonto

Verlangen Sie daher von der Verwalter*in und von den Banken, dass für Ihre WEG Eigenkonten bzw. offene Fremdgeldkonten eingerichtet werden. Nutzen Sie als Mitglied für die Umstellung unsere aktualisierten Musterbriefe "Anfrage Einsicht in die Verwaltungsunterlagen", "Aufnahme dieses Themas in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung" und "Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu diesem Thema". Diese finden Sie im geschützten Mitgliederbereich zum Herunterladen (Mein WiE (dort einloggen!) -> Arbeitsmaterialien -> Mitgliederbereich -> Musterbriefe).
 

So sichern Sie Ihr Geld - weitere Maßnahmen zur Absicherung

Allein die Kontoumstellung reicht allerdings nicht aus, regelmäßig sollten auch die Kontobewegungen geprüft werden. Dazu kann die WEG Folgendes beschließen:

  • Die Kontoauszüge sollen von der Bank zweifach zugesendet werden - an die Verwalter*in und parallel direkt an den Verwaltungsbeirat. Wichtig ist, dass die Beiräte die Original-Kontoauszüge erhalten.
  • Die Verwaltungsbeiräte sollen eine jederzeitige Online-Einsichtnahme in das laufende Bewirtschaftungskonto und in die Rücklagenkonten erhalten.
  • Klären Sie, ob Teilungserklärung, Beschlüsse der Eigentümerversammlung oder der Verwaltervertrag dem Beirat besondere Befugnisse geben. Zum Beispiel, ob er direkten Zugriff auf Kontoinformationen und Rechte bei der Kontoführung hat – etwa durch Gegenzeichnung bestimmter Kontoverfügungen, also bei Verfügungsbeschränkungen für die Verwalter*in. Seit dem 01.12.2020 kann die Verwalter*in aber gegenüber Dritten – also auch gegenüber der Bank – nicht mehr wirksam in der Verfügung beschränkt werden. Trotzdem kann eine Überprüfung nicht schaden, ob die Bank nicht der früheren Gesetzeslage folgend die inzwischen unwirksame Verfügungsbeschränkung berücksichtigt. Einen Anspruch gibt es darauf aber nicht (mehr).

  • Abbuchungen vom Rücklagenkonto sollen nur auf das Bewirtschaftungskonto erfolgen können. (Beim Online-Banking können Überweisungen von Festgeldkonten nur auf das Referenzkonto getätigt werden).
  • Eine Vertrauensperson (Wohnungseigentümer*in) wird benannt, die bei der Bank jederzeit Auskunft und Informationen über die Kontensituation der WEG erhält.
  • Verwaltungsbeiratsmitglieder sollen sich zur Prüfung der Jahresabrechnung schulen lassen. WiE bietet Vorträge und Schulungen an.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie erfahre ich, was wir für ein Konto haben?
    Sie schreiben Ihre Verwalter*in an und bitten um Akteneinsicht oder Zusendung einer Kopie des Kontoeröffnungsantrag bzw. Kontovertrags (auf die Zusendung von Verwaltungsunterlagen besteht kein Rechtsanspruch). Einen Muster-Brief finden Sie als Mitglied in unserem geschützten Mitgliederbereich (bitte hierzu erst einloggen).

  • Was ist, wenn die Verwalter*in mir keine Auskunft erteilt?
    Die Verwalter*in ist dazu verpflichtet. Als Miteigentümer*in haben Sie ein Anrecht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen. Einen Datenschutz gibt es hier nicht. Ein Erinnerungs- und Mahnschreiben finden Sie hier.

  • Wie erkenne ich ein Treuhandkonto?
    Die Konten werden evtl. von Bank zu Bank oder Sparkasse zu Sparkasse anders bezeichnet.

    Ein Treuhandkonto für eine WEG erkennen Sie daran:
    Kontoinhaber ist der „Verwalter XYZ GmbH, Bergstraße 5 in 12345 Altstadtt
    Wirtschaftlich Berechtigte (oder Treugeber) ist die WEG Talstraße 2 in 12345 Neustadt“ .

    Ein WEG-Eigenkonto bzw. Offenes Fremdgeldkonto erkennen Sie so:
    Kontoinhaber ist die  Wohnungseigentümergemeinschaft Talstraße 2 in 12345 Neustadt
    Wirtschaftlich Bevollmächtigte ist der „Verwalter XYZ GmbH, Bergstraße 5 in 12345 Altstadt“