WEG-Konten außer Kontrolle?

Auf einem Tische stehen ein Holzhaus und mehrere Stapel Kleingeld
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Wohnungseigentümer:innen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sollten ihr Geld stets im Blick haben und wissen, wo ihre Rücklagen angelegt sind. Denn WEG-Gelder umfassen oft erhebliche Beträge und können – wie die Vergangenheit gezeigt hat – ein Ziel für rechtswidrige Praktiken wie Veruntreuung sein.

Wohnen im Eigentum setzt sich daher seit Langem durch Aufklärung und kritisches Hinterfragen für einen verantwortungsvollen und rechtssicheren Umgang insbesondere durch Verwaltungen mit WEG-Geldern ein, um Wohnungseigentümer:innen vor finanziellen Risiken zu schützen.

Eigenkonto statt Treuhandkonto für die WEG

WiE appelliert seit langem: WEG-Konten sollten grundsätzlich als Eigenkonten und nicht als Treuhandkonten geführt werden, da nur dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Das Konto muss auf den Namen der WEG laufen, sodass die WEG als Kontoinhaberin gilt. Dadurch wird die Einsichtnahme durch den Beirat erleichtert, und das Konto bleibt pfändungs- sowie insolvenzsicher – ein entscheidender Vorteil in Krisensituationen.

Verschwindet oder verstirbt der Verwalter, behält die WEG uneingeschränkten Zugang zu ihrem Guthaben. Andernfalls könnten Gläubiger des Verwalters auf das WEG-Vermögen zugreifen, da er als Kontoinhaber gilt. Im Falle einer Insolvenz des Verwalters würde das Guthaben auf einem Treuhandkonto in die Insolvenzmasse fallen, wodurch weder die WEG noch der Verwalter selbst Zugriff darauf hätten. Zudem sind Treuhandkonten schwerer zu kontrollieren und begünstigen Missbrauch sowie Veruntreuung.

Veruntreuung erkennen und vorbeugen

Immer wieder berichten Medien über Veruntreuungsfälle von Verwaltungen. Auch WiE hat zur Aufklärung einiger Fälle beigetragen. Weil niemand damit rechnet, bemerken Eigentümer:innen solche Fälle in der Regel zu spät und reagieren zu langsam. Den beteiligten Wohnungseigentümer:innen entstehen erhebliche Schäden. Möglich wird dies beispielsweise durch fehlende Transparenz und der Möglichkeit von Verwaltungen, WEG-Gelder zwischen verschiedenen Konten hin- und herzuschieben, sodass Fehlbestände zunächst nicht auffallen. 

Wohnen im Eigentum setzt sich daher mit Verbraucheraufklärung dafür ein, dass die WEG die Vermögensverwaltung mit im Blick hat. Dies kann unter anderem durch bestimmte Regelungen im Verwaltervertrag erfolgen, zum Beispiel

  • Online-Einsichtsrechte in die Konten für den Beirat
  • Zweifache Zusendung der Kontounterlagen an Verwaltung und Beirat
  • Abbuchungen vom Rücklagenkonto nur auf das Bewirtschaftungskonto der WEG erlaubt sind

Weitere Infos dazu finden Sie in unserem Infoblatt "Veruntreuung durch WEG-Verwalter:innen".

WEG-Konto ohne Wenn und Aber

Jede WEG – auch eine selbstverwaltete - braucht eine Möglichkeit, ein Konto auf den Namen der WEG zu eröffnen und die – zum Teil hohen – WEG-Gelder sicher anlegen zu können. Sehr häufig wird aber nur WEGs mit gewerblicher Verwaltung die Eröffnung eines WEG-Kontos ermöglicht. 

WiE fordert, dass jede WEG – unabhängig davon, ob sie eine gewerbliche Verwaltung hat oder selbstverwaltet ist – ein Anspruch auf Eröffnung eines WEG-Kontos im Zahlungskontengesetz gewährt wird. Dies hat WiE im Rahmen der Bundestagwahl 2025 in den Wahlprüfsteinen an die Parteien thematisiert.

Erhaltungsrücklagen sicher anlegen

WEGs müssen laut Wohnungseigentumsgesetz eine Erhaltungsrücklage zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen bilden. Diese ist zweckgebunden. Sie dient ausschließlich der Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude – sowohl von Instandsetzungen als auch von größeren Modernisierungs- und Sanierungsmaßnamen wie Heizungstausch, Balkonsanierung oder Dacherneuerung. Die Erhaltungsrücklage ist also der Sparstrumpf der WEG zur Erhaltung des Gebäudes.

Verwaltungen sind verpflichtet, diese zwar möglichst gewinnbringend, gleichzeitig aber auch sicher anzulegen. Eine spekulative Anlage der Rücklage ist nicht zulässig. Mehrere Medien haben beispielsweise über eine nicht zulässige Anlage von WEG-Geldern bei der DR Deutsche Rücklagen berichtet. Ein entsprechender Beschluss kann nichtig sein. 

WiE rät WEGs, die Anlageaktivität der Verwaltung regelmäßig zu überprüfen.

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