Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

01.09.2020. Sie möchten ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen oder energetisch sanieren? Dann müssen Sie künftig ein kostenloses Beratungsgespräch zum Energieausweis führen. Das sieht das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, das am 01.11.2020 in Kraft tritt. Änderungen gibt es auch beim Energieausweis.

Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses

Die neue Regelung betrifft den Verkauf und Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern. Sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, muss Verkäufer bzw. Makler den Energieausweis des Gebäudes (oder eine Kopie hiervon) übergeben. Dann sind Sie als Käufer/in verpflichtet, ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ zu führen, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“ (§ 80 Abs. 4 GEG). In dem Gespräch sollen Sie über grundlegende Inhalte des Energieausweises aufgeklärt werden, insbesondere über kostengünstige Modernisierungsmöglichkeiten. Nähere Informationen hierzu finden Sie am Ende dieses Artikels.

Energetische Sanierung

Auch wenn Sie Ihr bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus energetisch sanieren möchten, müssen Sie vor der Auftragsvergabe der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist (siehe Informationen unten), wenn dieses als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird (§ 48 GEG). Die Voraussetzungen, bei welchen Sanierungen die Pflicht greift, sind im GEG festgelegt (u.a. § 48, § 50 GEG).

Auch wer Arbeiten an Ihrem Gebäude durchführen möchte, zum Beispiel ein Handwerker, muss Sie als Eigentümer/in bei der Abgabe des Angebots auf die Pflicht zum Energieberatungsgespräch hinweisen (§ 48 GEG).

Änderungen beim Energieausweis

Das GEG sieht zudem Änderungen beim Energieausweis vor (§ 79 ff. GEG). Die Pflicht, diesen bei Vermietung und Verkauf von Gebäuden vorzulegen, wird nun auf Immobilienmakler erweitert. Das bedeutet: Nicht mehr nur Verkäufer und Vermieter müssen diesen vorlegen, sondern auch Makler, die mit dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie beauftragt sind. Ausstellungsberechtigt sind ausschließlich Personen nach § 88 GEG.

Was die Inhalte des Energieausweises angeht: Künftig müssen auch die C02-Emmissionen des Gebäudes angegeben werden. Bisher war die Angabe freiwillig.

Bitte beachten Sie: Die Energieberatung dürfen nur Personen anbieten, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (nach § 88 GEG). Diese finden Sie unter https://energie-effizienz-experten.de. Eine persönliche, kostenfreie Energieberatung bieten zum Beispiel die Verbraucherzentralen in ihren Beratungsstützpunkten an. Informieren Sie sich zunächst, ob das Beratungsgespräch wirklich unentgeltlich angeboten wird, damit Ihnen keine Kosten entstehen.

Weitere Informationen zu den Inhalten des Gebäudeenergiegesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)