08.12.2020. Sie wünschen sich, Ihr E-Auto bequem zuhause zu laden? Mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz, das seit 01.12.2020 in Kraft ist, wird das nun einfacher: Als Wohnungseigentümer/in haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Einrichten einer Ladestation.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEGesetz).

Sie können also, wenn Ihnen mittels Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht ein Stellplatz etwa in der Tiefgarage oder auf dem Gelände der Wohnanlage zugewiesen ist, direkt dort den Einbau einer Ladevorrichtung auf Ihre Kosten verlangen. Auch wenn es in Ihrem Objekt nur Gemeinschaftsstellplätze gibt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dort eine Ladevorrichtung auf Ihre Kosten installiert wird.

Die Baumaßnahme braucht aber auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Näheres hierzu und weitere Informationen rund um den neuen Anspruch finden Sie auf unserer Website und in unserem neuen Infoblatt "Ladestationen für E-Autos" für Mitglieder (erst auf der Website einloggen, dann hier klicken).