13.03.2023. Wohnen im Eigentum feiert in diesem Jahr seinen 20. Geburtstag. Unser Jubiläumsjahr nehmen wir zum Anlass, Fragen vorzustellen, die uns in den vergangenen 20 Jahren erreicht haben. Testen Sie Ihr Wissen rund ums Wohnungseigentum mit der folgenden Quiz-Frage: Was ist der Unterschied zwischen Allstimmigkeit und Einstimmigkeit? Die Antwort lesen Sie im Folgenden:

„Im praktischen Sprachgebrauch werden die Begriffe ‚Allstimmigkeit‘ und ‚Einstimmigkeit‘ häufig synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche Bedeutungen haben.

Allstimmigkeit bedeutet in Bezug aufs Wohnungseigentum, dass alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer*innen – also auch diejenigen, die nicht in der Eigentümerversammlung anwesend oder durch Vollmachten vertreten sind – zustimmen müssen. Stimmt nur eine einzige Wohnungseigentümer*in nicht ausdrücklich zu, liegt keine Allstimmigkeit vor — auch dann nicht, wenn diese Person sich enthält.

Allstimmigkeit ist bei Umlaufbeschlüssen erforderlich (sofern nicht vorher in einer Versammlung für diesen speziellen Umlaufbeschluss ausnahmsweise beschlossen wurde, dass die einfache Mehrheit ausreichen soll, Näheres dazu hier). Das stellt eine recht hohe Hürde für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) dar – daher kommen Umlaufbeschlüsse meistens auch nur in kleineren WEGs zustande. Auch für das Schließen von Vereinbarungen ist immer Allstimmigkeit nötig. Auch bei der Teilungserklärung handelt es sich um eine Vereinbarung.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen ist wichtig, denn in der Praxis kommt es immer wieder zu Missverständnissen, etwa wenn Wohnungseigentümer*innen meinen, dass für das Zustandekommen von Umlaufbeschlüssen Einstimmigkeit erforderlich ist - aber tatsächlich Allstimmigkeit nötig ist (siehe oben).

Ein einstimmiger Beschluss liegt dann vor, wenn alle in der Eigentümerversammlung anwesenden oder durch Vollmachten vertretenen Wohnungseigentümer*innen zugestimmt haben. Allerdings sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor, dass Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen, sondern es reicht stets die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Wer sich mit Einstimmigkeit befasst, kommt auch um die Frage nicht herum, wie mit Stimmenthaltungen umgegangen wird. Umstritten ist, ob auch ein Abstimmungsergebnis mit Enthaltungen, aber ohne Gegenstimmen, einstimmig sein kann. Dafür spricht, dass bei der Abstimmung Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden und somit dasselbe Ergebnis zustande kommt, als wären die sich enthaltenden Eigentümer*innen gar nicht erschienen.

Aber auch die entgegenstehende Ansicht wird vertreten. Diese geht davon aus, dass Einstimmigkeit nur dann vorliegt, wenn alle anwesenden und vertretenen Eigentümer*innen tatsächlich mit JA gestimmt haben. Dann wäre eine Abstimmung mit nur einer einzigen Enthaltung nicht mehr einstimmig.

Manche Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen regeln ausdrücklich, dass Enthaltungen als ‚NEIN‘-Stimmen gewertet werden. Werfen Sie daher einen Blick in Ihre Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung. Als WiE-Mitglied können Sie auch gerne unseren kostenlosen telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch nehmen."

 

In den folgenden Monaten wird Wohnen im Eigentum anlässlich seines 20. Geburtstags weitere Quiz-Fragen veröffentlichen. Merken Sie sich in dem Zusammenhang schon unsere Jubiläumstagung am 09.09.2023 in Bonn - Königswinter vor, zu der wir Sie herzlich einladen. Nähere Informationen zum Programm und zur Buchung folgen in Kürze auf unserer Website.