Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes: Anhörung am 19. Februar 2024 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages  / Wohnen im Eigentum als Sachverständiger geladen / WiE: Regelungslücke schließen, damit Beirat im Krisenfall rechtssicher und zügig handeln kann

19.02.2024. Im Bundestag wird derzeit ein Gesetzentwurf beraten, wonach Wohnungseigentümergemeinschaften die rein virtuelle Eigentümerversammlung künftig mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können (wir berichten). Dabei ist zu beachten, dass die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig ist, egal wie viele Wohnungseigentümer*innen teilnehmen. Am 19. Februar 2024 werden dazu Sachverständige im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gehört – auch Gabriele Heinrich, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE), ist geladen. Was die Änderung für Verwaltungsbeiräte bedeutet, die im Krisenfall zur Versammlung einladen und diese durchführen sollen, beantwortet der Gesetzentwurf nicht. Diese Regelungslücke kritisiert WiE und schlägt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf drei alternative Lösungsvorschläge vor.

Verwaltungsbeiräte sollen die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterstützen und kontrollieren. Sie springen auch dann ein, wenn es Probleme mit der Verwaltung gibt oder diese ausfällt. Manchmal müssen sie schnell handeln, wenn Gefahr im Verzug ist. In diesen Fällen ist Eile geboten und es muss unter Umständen eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden. Nun plant die Bundesregierung, dass rein virtuelle Eigentümerversammlungen mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Eigentümerversammlungen beschlossen werden können. Welche Konsequenzen das für den Verwaltungsbeirat und dessen Aufgaben hat, regelt der Gesetzentwurf nicht.

Verwaltungsbeiräte sind ehrenamtlich engagierte Eigentümer*innen. Das Vorbereiten, Einladen und Durchführen einer virtuellen Versammlung erfordert aber Know-how mit Blick auf Technik und Moderation, die nicht vorausgesetzt werden kann.

WiE schlägt deshalb in seiner Stellungnahme drei alternative Lösungsvorschläge vor:

  • Der Verwaltungsbeirat darf entscheiden, dass er zur Präsenz-Versammlung (vor Ort) einlädt, abweichend vom Beschluss über die Durchführung einer virtuellen bzw. hybriden Versammlung.
  • Der Verwaltungsbeirat darf entscheiden, ob er in Präsenz, hybrid oder in virtueller Form einlädt.
  • Der Verwaltungsbeirat kann ohne Beschluss der WEG einen externen Dienstleister mit der organisatorischen Unterstützung und technischen Durchführung der virtuellen Eigentümerversammlung beauftragen – im Namen der WEG. Inhaltliche Moderation und Leitung blieben in diesem Fall beim Beirat.