8.8.2013 Kann der Hauseigentümer die Kosten für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als Handwerkerleistung von der Einkommensteuer abziehen? Über diese Frage wird der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz entscheiden (VI R 1/13) – wann, das ist noch unklar. „Wer von einem positiven BFH-Urteil profitieren will, muss das laufende Besteuerungsverfahren offen halten“, sagt Helmut Bischoff, der beim Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum die Steuerberatung für Mitglieder durchführt.

Im BFH-Fall hatte der Besitzer eines Einfamilienhauses die Dichtheit seiner Abwasserleitungen mit einer Rohrleitungskamera prüfen lassen. Die Arbeitskosten von 357,36 Euro machte er als Handwerkerleistung in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen, es handele sich hier um eine Gutachtertätigkeit wie etwa beim TÜV, das sei nicht abzugsfähig.

Das Finanzgericht Köln dagegen rechnete die Prüfung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen. Das gelte auch, wenn die Prüfung ergebe, dass eine Reparatur nicht notwendig sei. Deshalb durfte der Hausbesitzer 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen (14 K 2159/12). Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision zum BFH eingelegt. Bis zu seiner Entscheidung dürfte es noch länger dauern.

Bis dahin rät Helmut Bischoff: Die Arbeitskosten einer Dichtheitsprüfung in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerkosten geltend machen. Wenn das Finanzamt den Abzug der nicht anerkennt, gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und folgendermaßen begründen:

„Über die Frage, ob die Kosten der Dichtheitsprüfung steuermindernde Handwerkerleistungen sind, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 1/13). Ich bitte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.“

Wenn dann der BFH entscheidet, wird sich das Finanzamt danach richten. Wenn der Steuerzahler dagegen nichts gegen den Steuerbescheid unternimmt, wird dieser bestandskräftig. Dann bleibt es für dieses Jahr bei der Ablehnung des Steuerabzugs, auch wenn der BFH später anders entscheidet.

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