BGH-Urteil hat Signalwirkung für Politik und Gesetzgebung
Wichtiges Argument u. a. zur Nachbesserung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzentwurfs (VSBG) für WEGs

27.03.2015. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sind Verbraucher. Das klärte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 25. März 2015 und bestätigt damit die Grundauffassung und den Auftrag von Wohnen im Eigentum (WiE). Der Verbraucherschutzverband setzt sich seit seiner Gründung vor elf Jahren für die Anerkennung und Verbesserung des Verbraucherschutzes für Wohnungseigentümer und WEGs ein. 

In drei Verfahren hatten Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Versorgungsunternehmen geklagt und geltend gemacht, dass sie Verbraucher und keine Unternehmen sind. Deshalb seien Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen für sie unwirksam, argumentierten sie und forderten die zu viel gezahlten Beträge zurück.

Die Richter des VIII. Zivilsenats des BGH gaben den WEGs Recht (Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14): WEGs sind gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Verbraucher anzusehen. „Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen“, so der BGH. Das gilt immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und ein abgeschlossener Vertrag keiner gewerblichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert nach Auffassung der Richter nicht ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher, wenn sie durch den Erwerb einer Wohnung Mitglied einer WEG wird. Außerdem handelt eine WEG beim Abschluss von Verträgen mit Dritten in der Regel im privaten Interesse ihrer Mitglieder, nicht aus gewerblichen Gründen.

„Dieses Grundsatzurteil unterstreicht und stärkt unsere Bemühungen, den Verbraucherschutz für Wohnungseigentümer und WEGs in der Politik zu etablieren“, erklärt WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. „Denn obwohl es neun Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland gibt, ist die Beachtung und Verbesserung des Verbraucherschutzes für Wohnungseigentümer und WEGs in der Politik und bei Gesetzgebungsverfahren noch lange keine Selbstverständlichkeit. Zu lange gehörte das Wohnungseigentum zu den vernachlässigten Bereichen in Politik und Verbraucherarbeit.“ 

Der Leitsatz des BGH wird Signalwirkung für Politik und Gesetzgebung haben und sich auf andere Bereiche, Gesetzesreformen und politische Vorhaben auswirken. Aktuelles Beispiel: Das geplante Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG-E). Es soll helfen, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen künftig ohne teure Gerichtsverfahren beizulegen. Wohnen im Eigentum (WiE) fordert eine angemessene Berücksichtigung der Wohnungseigentümer und WEGs bei der Organisation der Schlichtungsstellen und -verfahren. Dazu sind Besonderheiten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums zu beachten: So muss z. B. das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) im Falle von Beschlussanfechtungen angepasst werden, damit Wohnungseigentümer die außergerichtliche Streitbeilegung nutzen können, ohne dass ihnen der Gerichtsweg versperrt wird. Derzeit ist im WEGesetz eine Frist zur gerichtlichen Anfechtung von einem Monat vorgesehen. In diesem Zeitraum kann keine außergerichtliche Streitbeilegung durchgeführt werden.

„Mit dem neuen BGH-Urteil hat Wohnen im Eigentum jetzt ein weiteres gutes Argument in der Hand, Nachbesserungen beim Gesetzentwurf zu fordern“, erklärt Gabriele Heinrich.

 

Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Siehe Pressemitteilung "Streitbeilegung für Wohnungseigentümer" vom 09.02.2015

Weitere Informationen:
Gabriele Heinrich
Geschäftsführerin
Wohnen im Eigentum e. V.
Geschäftsstelle
Thomas-Mann-Str. 5
53111 Bonn
Tel. 0228 / 304 126 70
heinrich@wohnen-im-eigentum.de