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20.04.2015. 60 % von 391 befragten Verwaltern – darunter vor allem größere Verwaltungen – wollen in diesem Jahr ihre Preise erhöhen. Das ergab die Auswertung des 3. DDIV-Branchenbarometers des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter. Bei der Erstbestellung möchten die Verwalter eine um knapp 8 % höhere Bezahlung durchsetzen. Bei Vertragsverlängerungen soll es für die Wohnungseigentümergemeinschaften 5 % teurer werden.

Wohnen im Eigentum e.V. rät hierzu: Fordert Ihr Verwalter eine Preiserhöhung, akzeptieren Sie das nicht ohne Prüfung! Zum einen kann nämlich die Wahl eines Verwalters, der wesentlich teurer als seine Konkurrenz ist, rechtswidrig sein. Zum anderen kommt es bei der Beurteilung des Preises entscheidend darauf an, was mit der pauschalen Grundvergütung abgedeckt ist. Gehen Sie so vor:

Bevor Sie eine Erstbestellung vornehmen oder eine Preiserhöhung akzeptieren, holen Sie Vergleichsangebote anderer Verwalter ein. Wichtig ist das auch wegen eines Urteils des Landgerichts Berlin (23.09.14, Az. 55 S 302/12 WEG). Ein Wohnungseigentümer hatte geklagt, weil der gewählte Verwalter eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 27,76 Euro forderte, sein Konkurrent hingegen nur 19,04 Euro nahm. Das Gericht gab ihm Recht, weil es keine „sachlichen Gründe“ für den Unterschied erkannte. Liegt das Angebot Ihres Verwalters also wesentlich über den Vergleichsangeboten, fragen Sie ihn nach der Begründung hierfür.

Weil Verwalterverträge im Hinblick auf die Preisgestaltung oft intransparent sind, sollten Sie vor allem die im Honorar enthaltenen Grundleistungen und die zusätzlichen Sonderleistungen genau hinterfragen. Leistungen, die bei einem Verwalter mit dem Grundhonorar abgegolten sind, müssen bei anderen als Sonderleistungen zusätzlich bezahlt werden. Verwalter lassen sich nicht nur aufwändige Arbeiten wie die Durchführung von Modernisierungen extra vergüten, sondern auch Mahnungen, Kopien oder die jetzt obligatorische Meldung neuer Messgeräte. 

Dazu erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von Wohnen im Eigentum: „Es ist zwar legitim, wenn für bestimmte besondere Leistungen Sonderhonorare vereinbart werden. Schließlich leistet der Verwalter dann auch mehr Arbeit. Manche Verwalter sind allerdings erfinderisch. So werden beispielsweise Grundleistungen als Sonderleistung deklariert oder Vergütungsregelungen im ganzen Vertrag verteilt, was eine Beurteilung der zu erwartenden Kostenbelastung außerordentlich erschwert.“

Unsere Tipps für Sie:

  • Anhaltspunkte für ein angemessenes Grundhonorar finden Sie im Erfahrungsaustausch mit anderen Verwaltungsbeiräten. Wohnen im Eigentum e. V. organisiert regelmäßig Beirätetreffen für die Vereinsmitglieder.
  • Hilfreich sind auch die Umfragen der Verwalterverbände zu diesem Thema. Ergebnisse finden Sie als Mitglied nach dem Einloggen. Die Bandbreite der veröffentlichten Preise ist groß. Sie reicht von 16 bis 26 Euro (zzgl. MwSt.) abhängig von der WEG-Größe und dem Leistungsumfang der Verwaltungen. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Es kommt auf den individuellen Vertrag an.
  • Bei bestehenden WEG-Verträgen können Sie versuchen, eine Klarstellung als Ergänzungsvereinbarung zum Verwaltervertrag auszuhandeln. Mehr dazu im Muster-Verwaltervertrag für WEGs, der bei WiE bestellt werden kann.

Fazit: Eine zu hohe Vergütung kann ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters sein. Wohnen im Eigentum e. V. gibt aber auch zu bedenken, dass WEGs nicht einfach den billigsten Verwalter wählen sollten. Gesichtspunkte wie Qualifikation, Leistungsumfang, Engagement und Zuverlässigkeit müssen Sie bei der Entscheidung unbedingt mitberücksichtigen, denn: „Billig kann teuer werden!“

 

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