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27.11.2014 Was ist eine Abnahme und welche Bedeutung hat sie? Die Abnahme eines Bauwerks hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Vertragsparteien – sowohl beim Kauf vom Bauträger als auch bei baulichen Maßnahmen in einer WEG.

 

Dazu zählen:

  • Der Vertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
  • Das Risiko von Schäden oder Zerstörung geht auf die WEG über.
  • Die Vergütung des Auftragnehmers (Bauträger/Werkunternehmer) wird fällig (§641 BGB).
  • Die WEG hat keinen Anspruch mehr auf Erfüllung des Auftrags, denn mit der Abnahme ist der Vertrag erfüllt, wenn auch mangelhaft
  • Die WEG hat „nur noch“ Anspruch auf Gewährleistung nach den §§ 633, 634 BGB.
  • Die WEG muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
  • Die Verjährungsfrist (§§ 638,634 a Abs. 2 BGB) für das Geltendmachen von Gewährleistungsanprüchen beginnt mit der wirksamen Abnahme.

 

Die Erfahrungen der Mitglieder von wohnen im eigentum zeigen, dass viele sogenannte „Abnahmen“ die rechtlichen Anforderungen wohl nicht erfüllen. So schrieben uns einige Mitglieder:

„Obwohl es sich um das Gemeinschaftseigentum handelt, wurde der Termin nur mit mir gemacht.“

„ … unsere Anlage ist auch nach 15 Jahren noch nicht abgenommen.“

„Daran teilgenommen haben die Hausverwalterin, der „Projektleiter“ der Haussanierung (und Beauftragter der Verkäuferin) und ich.“

„ … wir besitzen seit 2005 eine Eigentumswohnung und es wurde keine Abnahme durchgeführt.“

 

Aufgrund der Erfahrungen aus der Beratung geht wohnen im eigentum davon aus, dass die wenigsten Wohnungskäufer ihre Rechte bezüglich der Abnahme und Mängelbeseitigung kennen – und daher auch nur sehr wenige diese wahrnehmen. In der Regel wird nur die eigene Wohnung abgenommen, nicht das Gemeinschaftseigentum. Mehr Infos über die Rechtslage beim Kauf einer Wohnung vom, Bauträger die und Empfehlungen von wohnen im eigentum finden Mitglieder hier.

wohnen im eigentum e.V. erarbeitet derzeit Vorschläge zum besseren Schutz von Wohnungseigentümern bei der Bauabnahme vom Bauträger.