BGH: Akteneinsicht im Büro des Verwalters
19.05.2011
Wohnungseigentümer dürfen nach §§ 675, 666 BGB die Verwaltungsunterlagen ihrer Wohnanlage, beispielsweise Kostenvoranschläge oder Abrechnungen, einsehen. Sie müssen dies allerdings im Büro des Verwalters tun. Einen Anspruch auf Zusendung von Kopien haben Wohnungseigentümer auch dann nicht, wenn sie die Kosten übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Februar 2011 (Az. V ZR 66/10).